Obliegenheiten & Ausschlüsse

Wann zahlt meine Haushaltsversicherung nicht?

 

In Ihrer Haushaltsversicherung gibt es bestimmte Obliegenheiten, denen Sie nachkommen müssen. Tun Sie dies nicht, ist die Versicherung leistungsfrei und Sie erhalten keine Zahlung. Nicht jedes Versäumnis ist aber automatisch eine Obliegenheitsverletzung, man unterscheidet hier zwischen verschiedenen Kategorien:

 

  • Leichte Fahrlässigkeit: Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auch einer sorgfältigen Person gelegentlich passieren kann. Leichte Fahrlässigkeit ist in Ihrer Haushaltsversicherung mitversichert.

 

  • Grobe Fahrlässigkeit: Verhalten ist grob fahrlässig, wenn es einer sorgfältigen Person in der gleichen Situation keinesfalls unterlaufen wäre. Grobe Fahrlässigkeit kann optional mitversichert werden. Mittlerweile ist es bereits Marktstandard, grobe Fahrlässigkeit in der Haushaltsversicherungspolizze zu inkludieren.

 

  • Obliegenheitsverletzung: Wenn Sie Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer missachten, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Diese ist nicht versicherbar.

 

  • Vorsatz: Wenn sie vorsätzlich, also absichtlich, Schaden verursachen, spricht man von Vorsatz. Auch dieser ist nicht versicherbar.

 

 

Welche Obliegenheiten habe ich?

 

Hauptwasserhahn abdrehen

 

 

Wenn Sie für mehr als 72 Stunden das Haus oder die Wohnung verlassen und niemand anderer in der Wohnung ist, müssen Sie den Hauptwasserhahn abdrehen. Tun Sie dies nicht und es kommt deswegen zu einem Leitungswasser-Schaden, ist Ihr Versicherer aufgrund der Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

 

 

Fenster schließen

 

 

Wenn Sie das Haus verlassen, müssen alle Fenster geschlossen sein. Wichtig hierbei: gekippte Fenster gelten nicht als geschlossen. Wenn über ein geöffnetes oder gekipptes Fenster eingebrochen wird, gilt dies als einfacher Diebstahl. Für einen solchen einfachen Diebstahl stehen im Versicherungsfall nur geringe Sublimits zur Verfügung.

 

Von einem einfachen Diebstahl spricht man, wenn die Diebe für den Diebstahl bedingungsgemäß keine Hindernisse überwinden mussten.

 

 

Kerzen nicht unbeaufsichtigt brennen lassen

 

 

Brennende Kerzen dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Es liegt also eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn aufgrund einer von Ihnen unbeaufsichtigt gelassenen Kerzen ein Brand entsteht. Ihre Versicherung ist dann leistungsfrei und muss für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.

 

 

Türen absperren

 

 

Wenn Sie das Haus oder die Wohnung verlassen, müssen Sie die Haus- oder Wohnungstür abschließen. Wichtig hierbei: Eine Tür gilt bedingungsgemäß nur dann als verschlossen, wenn der Türriegel durch eine Schlüsseldrehung mit Mechanismus seitlich in die Türe hineinragt. Das bedeutet, dass eine Tür mit Knauf, die einrastet, nicht als verschlossen gilt. Hier muss zusätzlich mit dem Schlüssel manuell abgesperrt werden.

 

Elektronische Schließsysteme werden auf dem Markt immer häufiger. Im Versicherungsbereich stellen diese allerdings leider manchmal eine Grauzone dar, und es kann sogar zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers kommen. Die Beweispflicht, dass eingebrochen wurde, liegt nämlich bei Ihnen als Versicherungsnehmer.

 

Vorhandene Einbruchspuren werden von der Polizei dokumentiert. Was ist aber, wenn es keine Einbruchspuren gibt? Etwa, weil das Schließsystem technisch überlistet und gehackt wurde. Ohne Einbruchspuren kann von der Versicherung entschieden werden, dass nur ein einfacher Diebstahl vorliegt. In diesem Fall würden geringe Sublimits gelten und Sie würden nicht den vollen Schaden ersetzt bekommen.

 

Versicherungstechnisch empfiehlt es sich, ein klassisches Schlüssel-Schloss-Modell zu verwenden, da die Bedingungswerke darauf aufbauen. Viele Fragen im Zusammenhang mit elektronischen Schlössern sind noch nicht geklärt.

 

 

Leichte oder grobe Fahrlässigkeit?

 

Es ist oft nicht immer ganz klar, wo die Grenzen zwischen leichter, grober Fahrlässigkeit und einer Obliegenheitsverletzung liegen. Im Folgenden finden Sie ein Beispiel zur Verdeutlichung. Wichtig dabei: Auch in diesem Fall kann nicht pauschal gesagt werden, was grobe Fahrlässigkeit oder bereits eine Obliegenheitsverletzung ist. Es kommt hierbei immer auf die Rahmenbedingungen und viele Eventualitäten an.

 

Beispiel: Küchenbrand

 

 

Sie erhitzen eine Pfanne mit heißem Öl auf dem Herd und lassen diese unbeaufsichtigt stehen, woraufhin sie Feuer fängt und es zu einem Küchenbrand kommt. Wenn Sie den Raum nur kurz verlassen haben und der Brand in diesem Moment entstanden ist, gilt Ihr Verhalten wahrscheinlich als leicht fahrlässig. Falls Sie aber längere Zeit nicht in der Küche gewesen sind, beispielsweise, weil Sie für ein Telefonat den Raum verlassen haben, wird man eher von grober Fahrlässigkeit sprechen.

 

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