Vor einem gelben Hintergrund steht ein Mann mit gelbem Anzug, den man bis zu den Ellbogen sieht. Er trägt einen Kopfverband, hat ein Pflaster auf der Nase und ihm fehlt ein Zahn. Der Mann schaut schockiert in die Kamera, seine Haare stehen zu Berge.

Mitwirken der Vorerkrankung

Ausschlussgrund: Vorerkrankung

 

Durch eine Vorerkrankung kann es zu einer Leistungskürzung meiner Unfallversicherung kommen?

Ja, aber nur, wenn Ihre Vorerkrankung die Folgen des Unfalls erhöht.

 

Und was genau bedeutet das für mich?

Das erfahren Sie hier.

 

Wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen an der Erhöhung der Unfallfolgen mitwirkt, kann es dadurch zu Leistungskürzungen der Unfallversicherung kommen. Dabei geht es nicht um das Erhöhen der Eintrittswahrscheinlichkeit des Unfalls, sondern darum, wie die Vorerkrankung die Unfallfolgen erhöht.

 

Hier ein Beispiel: Aufgrund eines schweren Diabetes verheilt eine Wunde nach dem Unfall nicht richtig und eine Amputation ist notwendig. Hätten Sie keinen Diabetes, wäre die Wunde verheilt. Der Invaliditätsgrad ist also aufgrund des Mitwirkens einer Vorerkrankung viel höher.

 

 

Wie wirkt sich das auf die Versicherungsleistung aus?

 

Bei einigen Versicherern betrifft das Mitwirken einer Vorerkrankung alle Leistungen der Unfallversicherung. In diesen Fall kann es zu Leistungskürzungen bei Geldleistungen, wie zum Beispiel Taggeld, kommen.

 

Mitwirkung der Vorerkrankung

50 %

100 %

Verringerung der Geldleistung

50 %

100 % (=leistungsfrei)

 

Bei guten Versicherern betrifft diese Leistungskürzung nur den Bereich der dauerhaften Invalidität. Kommt es also aufgrund einer Vorerkrankung zu einer schwereren Invalidität, kann Ihre Versicherung den Invaliditätsgrad entsprechend reduzieren. Das wirkt sich natürlich auf die Höhe der Leistung aus, die Ihre Unfallversicherung im Falle einer dauerhaften Invalidität an Sie ausbezahlt.

 

Mitwirken der Vorerkrankung

50 %

100 %

Verringerung des Invaliditätsgrades

50 %

100 %

 

Gute Versicherer bieten in so einem Fall aber eigene Regelungen an. Beispielsweise, dass es erst zu Leistungskürzungen kommt, wenn die Vorerkrankung zu mindestens 50 % beim Unfall mitgewirkt hat.

 

Unfallversicherungen bei sehr guten Versicherern entschärfen diese Ausnahme für schwere Fälle, also wenn der Dauerinvaliditätsgrad bei 50 % oder höher liegt. In solchen Fällen gibt es keine Leistungskürzung und der Versicherer muss zahlen, auch wenn das Krankheitsbild zu 100 % mitwirkt.

 

Mitwirken der Vorerkrankung

< 50 %

≥ 50 %

≥ 50 %

Dauerinvaliditätsgrad

< 50 %

< 50 %

≥ 50 %

Leistungskürzung

nein

ja

nein

Gute Versicherer zahlen genau dann, wenn man es braucht. Ohne Top-Bedingungen hat eine Unfallversicherung nur wenig Sinn.

 

 

Streitthema Unfallfolge: Herzinfarkt & Schlaganfall

 

Wenn es durch einen Unfall zu einer Mangeldurchblutung des Herzens oder Gehirnes kommt, kann das ernsthafte Gesundheitsfolgen für die Betroffenen haben. Leider ist auch eine dauerhafte Invalidität nicht unwahrscheinlich.

 

Aber ist ein Herzinfarkt, Schlaganfall oder dergleichen als Unfallfolge mitversichert? Im Großen und Ganzen schon. Allerdings verwenden viele Versicherer in Ihren Versicherungsbedingungen Formulierungen, die diese Vorfälle in gewissen Fällen ausschließen.

 

Beispielsweise muss ein „überwiegender Kausalzusammenhang“ zwischen dem Unfall und dem Herzinfarkt bestehen, oder die „unmittelbare Verletzung“ muss durch eine „mechanische Einwirkung von außen“ entstanden sein.

 

Es könnte zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, wenn ein Herzinfarkt nicht nur aufgrund des Unfalls, sondern auch aufgrund eines bereits vorher bestehenden Leidens eintritt. In so einem Fall könnte der Ausschlussgrund „Mitwirken einer Vorerkrankung“ angewendet werden, wenn die Unfallfolgen durch eben diese Vorerkrankung erheblich erschwert werden.

 

Besser für Sie als Versicherungsnehmer ist es, wenn Sie sich diese Frage nicht stellen müssen und in den Versicherungsbedingungen Klartext gesprochen wird. Gute Versicherer werden eine Leistung erbringen, wenn ein Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschäden besteht. Ohne Missverständnisse oder lange Gerichtsprozesse.Jeanquartier & Partner

 

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