Was sind Unfallkosten?
Unfallkosten sind alle Kosten, die durch einen Unfall entstehen können. Die Übernahme dieser Unfallkosten kann in der Unfallversicherung mitversichert werden. Dabei kann es aber zu Problemen kommen, wenn beispielsweise der Höchstbetrag überschritten wird, oder in den Bedingungen die Übernahme gewisser Unfallkosten ausgeschlossen ist.
Unfallkosten sind u. a. Transportkosten, ambulante Behandlungskosten bei Privatärzten, Zahnersatz oder der Selbstbehalt einer notwendigen Physiotherapie. Ihre private Unfallversicherung übernimmt diese Kosten bzw. einen Teil davon, sofern sie nicht von einem anderen Sozialversicherungsträger übernommen werden.
Das hat den Grund, dass es sich bei der Erstattung von Unfallkosten um einen Kostenersatz handelt, für den ein Bereicherungsverbot gilt. In anderen Worten: Sie dürfen keinen Gewinn machen, indem Sie sich die Unfallkosten doppelt erstatten lassen.
Wenn Sie Unfallkosten in Ihrer Unfallversicherung mitversichern, vereinbaren Sie in Ihrem Vertrag eine Höchstsumme. Dies ist die maximale Summe, die Ihre Versicherung für Ihre anfallende Unfallkosten ausbezahlt. Auch Operationskosten können über die Unfallkosten von Ihrer Unfallversicherung übernommen werden. Hierbei besteht allerdings keine Kostendeckungsgarantie. Falls es bei der Operation zu Komplikationen kommt, kann es ein böses Erwachen geben, wenn der Höchstbetrag der versicherten Unfallkosten überschritten wird. Von manchen Versicherern werden nur die Kosten des „erstmaligen“ Zahnersatzes übernommen. Die Kosten für den zweitmaligen Zahnersatz, also das Ersetzen einer Brücke, die durch den Unfall beschädigt wurde, werden eventuell nicht übernommen. Bei guten Versicherern gibt es die Einschränkung auf den „erstmaligen“ Zahnersatz nicht. Sie übernehmen die Kosten aller Behandlungen, die nötig sind, um den Zustand der Zähne vor dem Unfall wiederherzustellen. Das bedeutet auch, dass Behandlungen, die über das Wiederherstellen dieses Zustands hinausgehen, nicht von der Versicherung übernommen werden. Es handelt sich also quasi um eine „Zeitwertentschädigung“ und keine „Neuwertentschädigung“. Um festzustellen, welche Behandlungen notwendig sind, wird der Kostenvoranschlag der ZahnärztInnen mit dem Unfallhergang verglichen. Anschließend entscheiden SchadenreferentInnen, ob der Betrag von der Versicherung übernommen wird.
Das Problem mit dem Höchstbetrag
Das Problem mit dem Zahnersatz