Ein kleines Ferkel steht auf dem Fahrersitz eines Autos. Es hat die Vorderläufe auf das Lenkrad gelegt und blickt angestrengt durch die Windschutzscheibe nach draußen.

Grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung & Vorsatz

Versehen oder Vorsatz, das ist hier die Frage

 

Es kann immer passieren, dass etwas schiefgeht, wenn man im Straßenverkehr einen Fehler macht. Wenn Sie einfach Pech hatten, ist Ihre Versicherung in der Leistungspflicht.

 

Anders sieht es aus, wenn Sie grob fahrlässig handeln, eine Obliegenheitsverletzung begehen oder sogar vorsätzlich Schäden verursachen.

 

 

Grobe Fahrlässigkeit

 

Wenn Sie grob fahrlässig handeln, ist Ihre Kfz-Versicherung, mit Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung, leistungsfrei.

 

In Ihrer Kfz-Kaskoversicherung können Sie grobe Fahrlässigkeit mitversichern lassen. Dadurch erhalten Sie auch bei grob fahrlässigem Verhalten eine Entschädigung von Ihrem Versicherer.
 

Ein grob fahrlässiger Fehler wäre beispielsweise, wenn Sie ein Stoppschild übersehen und deswegen Schaden verursachen. Ob ein gewisses Verhalten im Schadensfall grob fahrlässig war, wird von einem Gericht entschieden.

 

 

 

Obliegenheitsverletzung

 

Bei einer Obliegenheitsverletzung, also einer Verletzung der Verhaltenspflicht, ist jede Versicherung, außer der Haftpflichtversicherung, leistungsfrei

 

Eine Obliegenheitsverletzung ist es zum Beispiel, wenn Sie mehr Insassen als erlaubt in Ihrem Kfz mitnehmen oder auch wenn Sie zu schnell oder betrunken fahren.

 

Die Haftpflichtversicherung bezahlt zwar den Schaden, den Sie verursacht haben, fordert aber anschließend Regress, also einen Selbstbehalt, von Ihnen. Das ist so, weil die geschädigten Personen Schadenersatz erhalten müssen.

 

Pro Obliegenheitsverletzung können bis zu 11.000 € Selbstbehalt vom Schädiger eingefordert werden. Für die Kfz-Haftpflichtforderung besteht allerdings eine Regressbeschränkung: Die Maximalsumme, die an Selbstbehalt vom Schädiger eingefordert werden kann beträgt 22.000 €. 

 

Ihre Versicherung entscheidet, ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Hier hat auch Ihr Versicherungsmakler die Möglichkeit einzuwirken. Falls Sie mit dieser Entscheidung nicht zufrieden sind, können Sie das vor Gericht klären

 

Achtung! Auch das Unterlassen der Selbstanzeige ist eine Obliegenheitsverletzung. Wenn Sie Schaden verursachen, müssen Sie das unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle melden.

 

Ihrem Versicherer müssen Sie innerhalb einer Woche Bescheid geben. Es reicht auch, wenn Sie sich innerhalb dieser Zeit bei Ihrem Versicherungsmakler melden.

 

 

Vorsatz

 

Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie wissentlich und willentlich Schaden verursachen. Vorsätzliches Handeln können Sie in keinem Fall versichern.

 

Für vorsätzlich verursachte Schäden müssen Sie sich vor dem Straflandesgericht verantworten. Neben den Schadenersatzkosten kann Ihnen dort zusätzlich eine Geld- oder Gefängnisstrafe auferlegt werden.

 

Ob ein Vorsatz vorliegt, wird von einem Gericht entschieden.

 

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